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Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin – MusikfachhAusbV

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(Fundstelle: BGBl. I 2009, 666 - 667)
– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.


Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d,
Abschnitt C Nummer 1.1Stellung und Struktur,
Abschnitt C Nummer 1.2Betriebliche Organisation,
Abschnitt C Nummer 1.3Berufsbildung,
Abschnitt C Nummer 1.4Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt C Nummer 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt C Nummer 2.1Arbeitsorganisation
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.2Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
Abschnitt A Nummer 1.3Kommunikation mit Kunden,
Abschnitt A Nummer 1.5Kassieren und Kassenabrechnung,
Abschnitt A Nummer 2.1Werbemaßnahmen,
Abschnitt A Nummer 2.2Warenpräsentation,
Abschnitt A Nummer 4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c,
Abschnitt C Nummer 1.6Umweltschutz
zu vermitteln.

(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.4Warenwirtschaftssystem,
Abschnitt C Nummer 2.2Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt C Nummer 2.3Interne Kommunikation und Kooperation
zu vermitteln.


1
2Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f,
Abschnitt A Nummer 1.6Serviceleistungen,
Abschnitt A Nummer 1.7Beschwerde, Reklamation und Umtausch
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.4Kundenberatung, Musikgeschichte,
Abschnitt A Nummer 1.8Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
Abschnitt A Nummer 2.3Verkaufsförderung,
Abschnitt A Nummer 2.4Vertriebswege,
Abschnitt A Nummer 2.5Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,
Abschnitt A Nummer 2.6Märkte und Zielgruppen
zu vermitteln.

(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.2Wareneingang und Warenlagerung,
Abschnitt A Nummer 3.3Bestandskontrolle,
Abschnitt A Nummer 4.1Preisbildung und Kalkulation,
Abschnitt A Nummer 4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f,
zu vermitteln.


1
2Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.1Einkaufsplanung und Bestellung,
Abschnitt A Nummer 4.3Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
Abschnitt A Nummer 4.4Unternehmerische Entscheidungsprozesse
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus

Abschnitt B Nummer 1Musikinstrumente,
Abschnitt B Nummer 2Musikalien oder
Abschnitt B Nummer 3Tonträger
zu vermitteln.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2015 I 893, 1832
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25